Whistleblowing („Hinweise geben“) ist für uns ein wichtiger Baustein, um die Integrität unseres Unternehmens zu wahren und Sie bestmöglich vor Missständen zu schützen. Mit Ihrem Hinweis leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von Verstößen und Missständen innerhalb unseres Unternehmens.
Für die Auto Müller GmbH & Co. KG ist es höchste Priorität, dass die geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie die internen Anweisungen eingehalten werden. Konform zum Hinweisgeberschutzgesetz haben wir deshalb eine Hinweisgebermeldestelle eingerichtet. Das digitale Meldesystem bietet Hinweisgebern die Möglichkeit, ihre Meldungen unkompliziert und wenn gewünscht auch anonym einzureichen. Die Hinweisgebermeldestelle wird durch von uns beauftragte externe Meldestellenbeauftragten betreut. Wir haben uns bewusst für die Auslagerung der Hinweisgebermeldestelle entschieden, um die Wahrung der Anonymität und Vertraulichkeit jederzeit sicherzustellen.
Persönliches Treffen Kerberos Compliance-Managementsysteme GmbH
Postanschrift: Im Zollhafen 24, 50678 Köln
Hinweisgeber erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdigen Verstoß.
Hinweisgeber nimmt Meldung über digitales Hinweisgebermeldesystem vor.
Meldung wird von den externen Meldestellenbeauftragten gesichtet und geprüft.
Einleitung einer unternehmensinternen Untersuchung auf Anregung und unter Anleitung der Meldestellenbeauftragten. Ableitung von Abhilfemaßnahmen bzw. Folgemaßnahmen.
Rückmeldung an die hinweisgebende Person und Dokumentation des Sachverhalts
Überprüfung durch die Meldestellenbeauftragten, ob Schwachstellen beseitigt oder weitere Maßnahmen notwendig sind.
Das Ziel der Hinweisgebermeldestelle ist es, dem Mitarbeiter oder auch externen Personen zu ermöglichen, Gesetzesverstöße sowie weitere Missstände im Arbeitsumfeld und wichtige Themen innerhalb des Unternehmens zu melden.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfasst zunächst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Hinweisgeber kann demnach jede Person sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Verstoß bemerkt und diesen meldet, z.B.: Arbeitnehmer, Bewerber, Beamte, Selbstständige, Praktikanten, ehemalige Arbeitnehmer etc. Die Meldestelle kann darüber hinaus weiteren natürlichen Personen zur Verfügung stehen (z. B. Lieferanten, Kunden oder deren MitarbeiterInnen).
Geschützt werden Hinweisgeber, wenn hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen zu einem Verstoß der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und die vorgesehenen Meldewege genutzt werden.
ACHTUNG: Die wissentliche Offenlegung von unrichtigen Informationen sowie ein Missbrauch der Meldekanäle stellen bußgeldbewehrte Vergehen dar.
Zudem sind alle Regelungen erfasst, welche die Umsetzung europäischer Rechtsnormen angehen. Dazu gehören:
Des Weiteren können sie sich auch an eine externe Meldestelle des Bundes (beim Bundesamt für Justiz) wenden.
Informationen zur Datenverarbeitung betreffend die Abgabe von Hinweisen über einen der zur Verfügung stehenden Meldekanäle finden Sie hier.
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